§ 14 VVzGSchG
Öffentliche Abwasseranlagen > Anlagen­verzeichnis
1 Die Gemeinden er­stellen ein Ver­zeichnis der öffent­lichen Gebäude so­wie aller öffent­lichen und privaten Strassen und Plätze, die zusam­men eine Fläche von mehr als 500 m2 er­geben, und die der öffent­lichen Kanali­sation ange­schlos­sen sind.

2 Sie führen das Ver­zeichnis perio­disch nach.