§ 4c VPBG
Massgebendes Terrain

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
1 Das ge­wach­se­ne Ter­rain ent­spricht dem na­tür­li­chen Ver­lauf des Bo­dens. Klei­ne Ge­län­de­un­eben­hei­ten in­ner­halb der Ge­bäu­de­fas­sa­de wer­den ver­nach­läs­sigt.

2 Ver­än­der­ung­en des na­tür­li­chen Ver­laufs des Bo­dens sind un­be­acht­lich, wenn sie über 15 Jah­re zu­rück­lie­gen oder ge­ring­fü­gig sind.
§ 11 VPBG
Massgebendes Terrain

! Rechtskräftiges Baurecht !
1 Als mass­ge­ben­des Ter­rain gilt der na­tür­lich ge­wach­se­ne Ge­län­de­ver­lauf.

2 Kann die­ser in­fol­ge frühe­rer Ab­gra­bun­gen und Auf­schüt­tun­gen nicht mehr fest­ge­stellt wer­den, ist vom na­tür­li­chen Ge­län­de­ver­lauf der Um­ge­bung aus­zu­ge­hen.

3 Lässt sich auch der na­tür­li­che Ge­län­de­ver­lauf in der Um­geb­ung nicht mehr er­mit­teln, so ist das Ter­rain, wie es seit mehr als 15 Jah­ren be­steht, mass­ge­bend.

4 Aus pla­ner­ischen oder er­schlies­sungs­tech­nischen Grün­den kann das mass­ge­ben­de Ter­rain in einem Pla­nungs- oder im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren ab­wei­chend fest­ge­legt wer­den, na­ment­lich aus Grün­den des Hoch­was­ser­schut­zes, zur Ge­währ­leis­tung einer Er­schlies­sung mit an­ge­mes­se­nen Steig­un­gen, zur Min­der­ung von Im­mis­sio­nen oder zur bes­se­ren Ein­ord­nung in das Orts­bild.

> Massgebendes Terrain, 1.1 IVHB