§ 14 VGSW
Strassenabstand > bei Stützmauern
1 An Kantonsstrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten:

a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand;

b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand.

2 Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1,5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

3 Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen.

4 An Gemeindestrassen können die Einwohnergemeinden die Abstände von Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern bestimmen.