§ 13 VGSW
Strassenabstand > bei Wald
1 Wald entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ist so zu bewirtschaften, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Das Amt für Waldund Wild kann nach Anhörung der für den baulichen Unterhalt der Strasse zuständigen Behörde die notwendigen waldbaulichen Massnahmen anordnen.

2 Bei der Neuanlage von Wäldern ist ein Strassenabstand von mindestens 7 m einzuhalten. Entlang von Hochleistungsstrassen kann das kantonale Tiefbauamt einen grösseren Mindestabstand vorschreiben.