§ 12 VGSW
Strassenabstand > bei Bäumen
1 Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs Kantons- und Gemeindestrassen nicht näher als 3 m an den Strassenrand gepflanzt werden.

2 Gegenüber Hochleistungsstrassen kann das Tiefbauamt für hochstämmige Bäume grössere Abstände vorschreiben.

3 Im Siedlungsgebiet dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs den Kantonsstrassen nach Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt gepflanzt werden. Im Streitfall entscheidet das Tiefbauamt in Abwägung der Interessen, namentlich der Verkehrssicherheit und des Siedlungsbildes.

4 Im Siedlungsgebiet können die Einwohnergemeinden die Abstände von einzelnen Bäumen längs Gemeindestrassen bestimmen.