Art. 41c bis GSchV
Gewässer­raum > Bewirtschaftung
1 Acker­fähiges Kultur­land im Gewässer­raum ist von den Kantonen bei der Inventari­sierung der Frucht­folge­flächen nach Artikel 28 der Raum­planungs­verordnung vom 28. Juni 2000 separat auszu­weisen. Es kann weiter­hin an den kanto­nalen Mindest­umfang der Frucht­folgeflächen ange­rechnet werden. Liegt ein ent­sprechender Bundes­rats­beschluss (Art. 5 GSchG) vor, so dürfen diese Flächen in Not­lagen inten­siv bewirt­schaftet werden.

2 Für acker­fähiges Kultur­land im Gewässer­raum, das benötigt wird, um bau­liche Mass­nahmen des Hoch­wasser­schutzes oder der Revitali­sierung umzu­setzen, ist Ersatz zu leisten.