Art. 41b GSchV
Gewässer­raum > Bei stehenden Gewässern
1 Die Breite des Gewässer­raums muss, gemes­sen ab der Ufer­linie, minde­stens 15.00 m be­tragen.

2 Die Breite des Gewässer­raums nach Ab­satz 1 muss er­höht werden, soweit dies erforder­lich ist zur Gewähr­leistung:

a. des Schutzes vor Hoch­wasser;

b. des für eine Revitalisierung erforder­lichen Raumes;

c. über­wiegender Interessen des Natur- und Land­schafts­schutzes;

d. der Gewässer­nutzung.

3 Die Breite des Gewässer­raums kann in dicht über­bauten Gebieten den bau­lichen Gegeben­heiten ange­passt werden, soweit der Schutz vor Hoch­wasser gewähr­leistet ist.

4 So­weit keine über­wiegenden Interessen entgegen­stehen, kann auf die Fest­legung des Gewässer­raums ver­zichtet werden, wenn das Gewässer:

a. sich im Wald oder in Gebieten, die im land­wirtschaft­lichen Produktions­kataster gemäss der Landwirtschafts­gesetz­gebung nicht dem Berg- oder Tal­gebiet zuge­ordnet sind, be­findet;

b. eine Wasser­fläche von weniger als 0,50 ha hat; oder

c. künst­lich ange­legt ist.