Art. 41a GSchV
Gewässer­raum > Bei fliessenden Gewässern
1 Die Breite des Gewässer­raums muss in Bio­topen von natio­naler Bedeutung, in kanto­nalen Natur­schutz­gebieten, in Moor­land­schaften von besonderer Schönheit und natio­naler Bedeutung, in Wasser- und Zug­vogel­reservaten von inter­natio­naler oder natio­naler Bedeutung so­wie, bei gewässer­bezogenen Schutz­zielen, in Land­schaften von natio­naler Bedeutung und kanto­,nalen Land­schafts­schutz­gebieten minde­stens be­tragen:

a. für Fliess­gewässer mit einer Gerinne­sohle von weniger als 1.00 m natür­licher Breite: 11.00 m;

b. für Fliess­gewässer mit einer Gerinne­sohle von 1-5 m natür­licher Breite: die 6-fache Breite der Gerinne­sohle plus 5.00 m;

c. für Fliess­gewässer mit einer Gerinne­sohle von mehr als 5.00 m natür­licher Breite: die Breite der Gerinne­sohle plus 30.00 m.

2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässer­raums minde­stens be­tragen:

a. für Fliess­gewässer mit einer Gerinne­sohle von weniger als 2.00 m natür­licher Breite: 11.00 m;

b. für Fliess­gewässer mit einer Gerinne­sohle von 2-15 m natür­licher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinne­sohle plus 7.00 m.

3 Die nach den Ab­sätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässer­raums muss er­höht werden, so­weit dies erforder­lich ist zur Gewähr­leistung:

a. des Schutzes vor Hoch­wasser;

b. des für eine Revitalisierung erforder­lichen Raumes;

c. der Schutz­ziele von Objekten nach Ab­satz 1 so­wie anderer über­wiegender Interessen des Natur- und Land­schafts­schutzes;

d. einer Gewässer­nutzung.

4 Die Breite des Gewässer­raums kann in dicht über­bauten Gebieten den bau­lichen Gegeben­heiten ange­passt werden, soweit der Schutz vor Hoch­wasser gewähr­leistet ist.

5 So­weit keine über­wiegenden Interessen entgegen­stehen, kann auf die Fest­legung des Gewässer­raums ver­zichtet werden, wenn das Gewässer:

a. sich im Wald oder in Gebieten, die im land­wirt­schaft­lichen Produktions­kataster gemäss der Land­wirtschafts­gesetz­gebung nicht dem Berg- oder Tal­gebiet zuge­ordnet sind, be­findet;

b. ein­gedolt ist; oder

c. künst­lich ange­legt ist.