GSchV
Gewässer­raum > Übergangs­bestimmungen zur Änderung vom 4. November 2015
1 Die Kantone sorgen dafür, dass mit der Um­setzung aller not­wendigen Mass­nahmen zur Ein­haltung der Anforder­ungen nach An­hang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 späte­stens bis zum 31. Dezember 2035 be­gonnen wird. Sie legen den letzt­möglichen Zeit­punkt der Um­setzung der Mass­nahmen nach der Dringlich­keit fest und berück­sichtigen dabei:

a. die Sanierungs- und Erneuerungs­zyklen der Abwasser­reinigungs­anlagen;

b. die Grösse der Abwasser­reinigungs­anlagen;

c. die Höhe des Abwasser­anteils im Gewässer, in welches das Ab­wasser ge­langt;

d. die Länge der Fliess­strecke im Gewässer, die durch die Abwasser­einleitung be­einflusst ist.

2 Für Grund­wasser­fassungen und -an­reicherungs­anlagen in stark hetero­genen Karst- und Kluft-Grundwasser­leitern müssen die Zonen Sh und Sm ge­mäss Anhang 4 Ziffer 125 nicht ausge­schieden werden, wenn die Grund­wasser­schutz­zonen und Zuström­bereiche nach bis­herigem Recht ausge­schiedenen wurden und wenn diese nicht in wesent­lichem Umfang ange­passt werden.