GSchV Gewässerraum > Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2015 |
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1 Die Kantone sorgen dafür, dass mit der Umsetzung aller notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 spätestens bis zum 31. Dezember 2035 begonnen wird. Sie legen den letztmöglichen Zeitpunkt der Umsetzung der Massnahmen nach der Dringlichkeit fest und berücksichtigen dabei: a. die Sanierungs- und Erneuerungszyklen der Abwasserreinigungsanlagen; b. die Grösse der Abwasserreinigungsanlagen; c. die Höhe des Abwasseranteils im Gewässer, in welches das Abwasser gelangt; d. die Länge der Fliessstrecke im Gewässer, die durch die Abwassereinleitung beeinflusst ist. 2 Für Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern müssen die Zonen Sh und Sm gemäss Anhang 4 Ziffer 125 nicht ausgeschieden werden, wenn die Grundwasserschutzzonen und Zuströmbereiche nach bisherigem Recht ausgeschiedenen wurden und wenn diese nicht in wesentlichem Umfang angepasst werden. |