GSchV
Gewässer­raum > Übergangs­bestimmungen
1 Die Kantone legen den Gewässer­raum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest.

2 Solange sie den Gewässer­raum nicht fest­gelegt haben, gelten die Vorschriften für An­lagen nach Artikel 41c Ab­sätze 1 und 2 ent­lang von Gewäs­sern auf einem beid­seitigen Streifen mit einer Breite von je:

a. 8.00 m plus die Breite der be­stehenden Gerinne­sohle bei Fliess­gewässern mit einer Gerinne­sohle bis 12.00 m Breite;

b. 20.00 m bei Fliess­gewässern mit einer bestehenden Gerinne­sohle von mehr als 12.00 m Breite;

c. 20.00 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasser­fläche von mehr als 0,50 ha.

3 An­stelle der Kriterien nach Artikel 54b Ab­satz 1 Buch­staben a und b kann sich die Höhe der Ab­geltungen an Revitali­sierungen, die vor dem 31. Dezember 2019 durch­geführt werden, nach dem Um­fang der Mass­nahmen richten.

4 Artikel 54b Ab­satz 5 gilt nicht für Revitali­sierungen, die vor dem 31. Dezember 2015 durch­geführt werden.