Art. 68 GSchG
Gewässer­raum > Besitz
1 So­weit der Voll­zug dieses Gesetzes es er­fordert und sofern ein frei­händiger Erwerb ausser Betracht fällt, können die Kantone Land­umlegungen an­ordnen. Bund und Kantone können die not­wendigen Rechte im Enteignungs­verfahren er­werben. Sie können diese Befugnis Dritten über­tragen.

2 Das Enteignungs­verfahren kommt erst zur An­wendung, wenn die Bemühungen für einen frei­händigen Erwerb oder für eine Land­umlegung nicht zum Ziele führen.

3 Die Kantone können in ihren Ausführungs­vorschriften das Bundes­gesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung als an­wendbar er­klären; sie sehen vor, dass:

a. die Kantons­regierung über streitig ge­bliebene Ein­sprachen ent­scheidet;

b. der Präsident der Eid­genössischen Schätzungs­kommission das abge­kürzte Verfahren be­willigen kann, wenn sich die von der Ent­eignung Betroffenen genau be­stimmen lassen.

4 Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone bean­spruchen, ist das eidge­nössische Enteignungsrecht an­wendbar. Das Eid­genössische Departe­ment für Um­welt, Verkehr, Energie und Kommu­nikation ent­scheidet über die Ent­eignung.

5 Die ge­nutzten Flächen des Gewässer­raums bleiben so­weit wie mög­lich im Besitz der Land­wirte. Sie gelten als Bio­diversitäts­förder­flächen.