Anh DZV
Auf­lagen Qualitäts­stufe I > Saum auf Acker­fläche
11.1.1 Begriff: Flächen, die:

a. vor der Aus­saat als Acker­flächen ge­nutzt oder mit Dauer­kulturen be­legt waren; und

b. durch­schnitt­lich maxi­mal 12.00 m breit sind.

11.1.2 Der Saum muss minde­stens zwei Vegetations­perioden am gleichen Standort be­stehen bleiben.

11.1.3 Die Hälfte des Saums muss alter­nierend ein­mal jähr­lich ge­schnitten werden. Bei gros­sem Unkraut­druck können im ersten Jahr Reinigungs­schnitte vorge­nommen wer­den.

11.1.4 Auf ge­eigneten Flächen kann der Kanton eine Um­wandlung von Bunt­brachen in einen Saum auf Acker­fläche oder eine Spontan­begrünung be­willigen.

> Beitragshöhe, Anh DZV