Anh DZV Auflagen Qualitätsstufe I > Saum auf Ackerfläche |
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11.1.1 Begriff: Flächen, die: a. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und b. durchschnittlich maximal 12.00 m breit sind. 11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben. 11.1.3 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden. 11.1.4 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen. |
> Beitragshöhe, Anh DZV |