Anh DZV
Auf­lagen Qualitäts­stufe I > Reb­flächen
14.1.1 Die Düngung ist nur im Unter­stock­bereich er­laubt.

14.1.2 Der Schnitt muss alter­nierend in jeder zweiten Fahr­gasse er­folgen. Der zeit­liche Ab­stand zwi­schen zwei Schnitten der­selben Fläche muss minde­stens sechs Wochen be­tragen; ein Schnitt der ge­samten Fläche kurz vor der Wein­ernte ist er­laubt.

14.1.3 Das ober­flächliche Ein­arbeiten des organi­schen Materials ist jähr­lich in jeder zweiten Fahr­gasse er­laubt.

14.1.4 Als Pflanzen­schutz­mittel dürfen nur Blatt­herbizide im Unter­stock­bereich und für Einzel­stock­behand­lungen bei Problem­unkräutern einge­setzt werden. Zu­lässig sind nur bio­logische und bio­technische Methoden ge­gen Insekten, Milben und Pilz­krankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raub­milben, Bienen und Para­sitoide).

14.1.5 Bei Wende­zonen und privaten Zufahrts­wegen, Böschungen und an Reb­flächen an­grenzenden be­wachsenen Flächen muss der Boden mit natür­licher Vege­tation be­deckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzen­schutz­mittel ausge­bracht werden, Einzel­stock­behandlungen von Problem­pflanzen sind zu­lässig.

14.1.6 Reb­flächen mit natür­licher Arten­vielfalt, ein­schliesslich Wende­zonen, sind nicht an­rechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien er­füllen:

a. Der Gesamt­anteil an Fett­wiesen­gräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwen­zahn (Taraxacum officinale) be­trägt mehr als 66 Prozent der Gesamt­fläche.

b. Der Anteil inva­siver Neo­phyten be­trägt mehr als 5 Prozent der Gesamt­fläche.

14.1.7 Teil­flächen können ausge­schlossen werden.