Anh DZV
Auf­lagen Qualitäts­stufe I > Hoch­stamm-Feld­obst­bäume
12.1.1 Begriff: Kern­obst-, Stein­obst- und Nuss­bäume sowie Kastanien­bäume in ge­pflegten Selven.

12.1.2 Bei­träge werden erst ab 20 zu Bei­trägen berechtigenden Hoch­stamm-Feld­obst­bäumen pro Betrieb ausge­richtet.

12.1.3 Bei­träge werden für höch­stens folgende An­zahl Bäume pro Hektare ausge­richtet:

a. 120 Kern­obst- und Stein­obst­bäume, ohne Kirsch­bäume;

b. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanien­bäume.

12.1.4 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der ge­pachteten landwirt­schaftli­chen Nutz­fläche stehen.

12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz ange­pflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertrags­fähigkeit der Bäume gewähr­leistet. Die Angaben der gängigen Lehr­mittel sind einzu­halten. Phyto­sanitäre Mass­nahmen sind ge­mäss An­ordnung der Kantone umzu­setzen.

12.1.6 Die Stamm­höhe muss bei Stein­obst­bäumen minde­stens 1.20 m, bei den übrigen Bäumen minde­stens 1.60 m be­tragen. Die Bäume weisen ober­halb der Stamm­höhe minde­stens drei ver­holzte Seiten­triebe auf.

12.1.7 Es dürfen keine Herbiz­ide einge­setzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausge­nommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.

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