Anh DZV Auflagen Qualitätsstufe I > Hochstamm-Feldobstbäume |
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12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Kastanienbäume in gepflegten Selven. 12.1.2 Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Hochstamm-Feldobstbäumen pro Betrieb ausgerichtet. 12.1.3 Beiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare ausgerichtet: a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; b. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume. 12.1.4 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen. 12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen. 12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1.20 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1.60 m betragen. Die Bäume weisen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Seitentriebe auf. 12.1.7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren. |
> Beitragshöhe, Anh DZV |