Anh DZV
Auflagen Qualitätsstufe I > Hecken, Feld- und Ufer­gehölze
6.1.1 Hecken, Feld- und Ufer­gehölze müssen beid­seitig einen Grün- oder Streue­flächen­streifen zwischen 3.00 m und 6.00 m Breite auf­weisen. Ein beid­seitiger Streifen wird nicht voraus­gesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der ge­pachteten land­wirt­schaft­lichen Nutz­fläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufer­gehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasser­lauf grenzt.

6.1.2 Der Grün- oder Streue­flächen­streifen muss unter Ein­haltung der Schnitt­zeit­punkte nach Ziffer 1.1.1 minde­stens alle drei Jahre ge­mäht und darf zu den Terminen nach Ziffer 1.1.3 be­weidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er nach den Schnitt­zeit­punkten nach Ziffer 1.1.1 be­weidet werden.

6.1.3 Das Gehölz muss minde­stens alle acht Jahre sach­gerecht ge­pflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetations­ruhe vorzu­nehmen. Sie muss abschnitts­weise auf maxi­mal einem Drittel der Fläche er­folgen.

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