Anh DZV Auflagen Qualitätsstufe I > Extensiv genutzte Wiesen |
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1.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden: a. im Talgebiet: am 15. Juni; b. in den Bergzonen I und II: am 1. Juli; c. in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli. 1.1.2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen. 1.1.3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden. 1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen. |
> Beitragshöhe, Anh DZV |