Anh DZV
Auflagen Qualitätsstufe I > Extensiv genutzte Wiesen
1.1.1 Die Flächen müssen jähr­lich minde­stens ein­mal ge­mäht werden. Der erste Schnitt darf frühe­stens vorgenom­men werden:

a. im Tal­gebiet: am 15. Juni;

b. in den Berg­zonen I und II: am 1. Juli;

c. in den Berg­zonen III und IV: am 15. Juli.

1.1.2 Der Kanton kann in Ab­sprache mit der Fach­stelle für Natur­schutz in Gebieten der Alpen­süd­seite mit einer be­sonders frühen Vegetations­entwicklung den Schnitt­zeit­punkt um höch­stens zwei Wochen vor­verlegen.

1.1.3 Die Flächen dürfen nur ge­mäht werden. Bei günstigen Boden­verhältnissen und so­fern nichts anderes ver­einbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November be­weidet werden.

1.1.4 Auf Flächen mit un­befriedigender botani­scher Zusammen­setzung kann die kanto­nale Behörde nach Rück­sprache mit der kanto­nalen Fach­stelle für Natur­schutz eine ge­eignete Bewirt­schaftungs­form oder die mechani­sche oder chemi­sche Ent­fernung der Vegetation zum Zweck einer Neu­ansaat be­willigen.

> Beitragshöhe, Anh DZV