Anh DZV
Auflagen Qualitäts­stufe I > Bunt­brachen
8.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aus­saat als Acker­flächen ge­nutzt oder mit Dauer­kulturen be­legt waren.

8.1.2 Die Bunt­brache muss minde­stens zwei Jahre und darf maxi­mal acht Jahre am gleichen Stand­ort be­stehen bleiben. Sie muss bis minde­stens zum 15. Februar des dem Beitrags­jahr folgenden Jahres be­stehen bleiben.

8.1.3 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühe­stens in der vierten Vegetations­periode wieder mit einer Brache be­legt werden. An ge­eigneten Stand­orten kann der Kanton eine Neu­ansaat oder eine Ver­längerung der Bunt­brache am gleichen Stand­ort be­willigen.

8.1.4 Die Bunt­brache­fläche darf ab dem zweiten Stand­jahr nur zwi­schen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte ge­schnitten werden. Auf der ge­schnittenen Fläche ist eine ober­flächliche Boden­bearbeitung zu­lässig. Bei grossem Unkraut­druck kann im ersten Jahr ein Reinigungs­schnitt vor­genom­men werden.

8.1.5 Auf ge­eigneten Flächen kann der Kanton eine Spontan­begrünung be­willigen.

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