Anh DZV
Auf­lagen Qualitäts­stufe I > Blühe­streifen
17.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aus­saat als Acker­flächen ge­nutzt oder mit Dauer­kulturen be­legt waren.

17.1.2 Bei gros­,sem Unkraut­druck kann ein Reinigungs­schnitt vorge­nommen wer­den.

17.1.3 Die Flächen müssen vor dem 15. Mai ange­sät werden.

17.1.4 Die Flächen mit Mischungen für ein­jährige Blühe­streifen müssen jedes Jahr neu ange­sät werden.

17.1.5 Die einzel­nen Flächen dürfen nicht grösser sein als 50 Aren.

> Beitragshöhe, Anh DZV