Anh DZV
Auf­lagen Qualitäts­stufe I > Acker­schon­streifen
10.1.1 Begriff: exten­siv bewirt­schaftete Rand­streifen von Acker­kulturen, die:

a. auf der ge­samten Längs­seite der Acker­kulturen ange­legt sind; und

b. mit Getreide, Raps, Sonnen­blumen, Körner­leguminosen oder Lein ange­sät werden.

10.1.2 Es dürfen keine stick­stoff­haltigen Dünger ausge­bracht werden.

10.1.3 Die breit­flächige mechani­sche Bekämpfung von Un­kräutern ist ver­boten.

10.1.4 Der Kanton kann in be­gründeten Fällen eine flächi­ge mechani­sche Unkraut­bekämpfung be­willigen. Dabei er­lischt die Beitrags­berechtigung für das ent­sprechende Jahr.

10.1.5 Acker­schon­streifen müssen auf der gleichen Fläche in minde­stens zwei auf­einander folgenden Haupt­kulturen ange­legt werden.

> Beitragshöhe, Anh DZV