Anh DZV Auflagen Qualitätsstufe I > Ackerschonstreifen |
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10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die: a. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden. 10.1.2 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden. 10.1.3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten. 10.1.4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung bewilligen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr. 10.1.5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden. |
> Beitragshöhe, Anh DZV |