§ 17 StrR
Strassenabstand > bei lebendigen Einfriedungen
1 An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten:

a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand;

b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand.

2 Einfriedungen dürfen höchstens 1,5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, so sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

3 Bauten und Anlagen im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.