§ 17 StrR Strassenabstand > bei lebendigen Einfriedungen |
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1 An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten: a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand; b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand. 2 Einfriedungen dürfen höchstens 1,5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, so sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. 3 Bauten und Anlagen im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten. |