§ 25 BO Grenzabstand > bei Stützmauern |
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1 Stützmauern und mauerartige Böschungen (Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60 Grad (alter Teilung) dürfen eine Höhe von maximal 2.00 m aufweisen und das gewachsene Terrain um höchstens 1.50 m, im Lot gemessen, überragen. Garagenzufahrten und Hauszugänge sind davon ausgenommen. Durchsichtige Absturzsicherungen werden nicht angerechnet. 2 Mauern und mauerartige Böschungen bis zu einer Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern und mauerartige Böschungen sind um das Mass ihrer Mehrhöhe von der Grenze zurückzuversetzen. Durchsichtige Absturzsicherungen werden nicht angerechnet. 3 Waagrecht gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen sind um das Mass ihrer Höhe zurückzuversetzen. 4 Bei der seitlichen Terraingestaltung von Terrassenhäusern dürfen Stützmauern und mauerartige Böschungen nicht höher als das entsprechende Geschoss sein. Ihre Länge ist auf das Minimum zu beschränken. Im Bereich der Grundstücksgrenze sind die Absätze 1 und 2 sinngemäss anzuwenden. |