§ 24 BO Grenzabstand > bei Abgrabungen |
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1 Terrainveränderungen sind sorgfältig und mit Bezug zum Kontext des Quartiers und der angrenzenden Liegenschaften vorzunehmen. 2 Das gestaltete Terrain (Stützmauern, Böschungen, Aufschüttungen und dergleichen) darf das gewachsene Terrain um höchstens 1.50 m, im Lot gemessen, überragen. |