§ 14 BO Grenzabstand > bei Gebäuden ausserhalb Bauzonen |
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1 Die Grenzabstände sind auch gegenüber den Zonengrenzen der Zonen OeIB, OeIF und der Landwirtschaftszone einzuhalten, auch wenn diese keine Grundstücksgrenzen bilden. 2 In der Arbeitszone AA und den Wohn- und Arbeitszonen WAA und WAB gelten gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, die Abstände der anderen Zone. 3 Der Grenzabstand für Unterniveaubauten beträgt 1.00 m. Der Stadtrat kann im Interesse der Bepflanzung und zur Verhinderung der Bodenversiegelung einen grösseren Abstand verlangen. 4 Der Grenzabstand von Kleinbauten beträgt 2.50 m. 5 Für energetische Sanierungen von rechtmässig bestehenden Bauten können der Grenz- und der Gebäudeabstand um das technisch notwendige Mass verringert werden. 6 Gegenüber den vor dem 5. Juli 1995 bereits bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken ist der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand einzuhalten. 7 Ausserhalb der Bauzonen gilt ein Grenzabstand von 6.00 m. Dieser gilt auch gegenüber der Bauzonengrenze. |