§ 75 WWGAls Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räumliche Nutzung. Dazu gehören:
a. Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen;
b. Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung (Landanlage);
c. Materialentnahmen.