§ 21 WWG1 Ober- und unterirdische Bauten und Anlagen haben gegenüber offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5.00 m einzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung obliegt den kommunalen Baubehörden.
2 Die Direktion kann im Einzelfall dieses Mass erhöhen, wenn wasserbauliche Bedürfnisse dies erfordern, oder eine Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstands gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
3 Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen Sinn und Zweck von Absatz 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert.