§ 7 WWGDie öffentlichen Oberflächengewässer werden vom Staat bezeichnet und in einem Plan dargestellt. Nach Massgabe der öffentlichen Interessen werden sie als selbstständige Grundstücke ausgeschieden. Bei nicht vermarkten Oberflächengewässern gilt in der Regel als Grenze jene Linie, die durch den mittleren Wasserstand gebildet wird.