§ 12 WDVVerglaste Balkone, Veranden und Vorbauten an Neubauten gelten als dem Energiesparen dienend, wenn der Heizwärmebedarf des zugehörigen Gebäudes ohne den Wintergarten mindestens 10% tiefer liegt, als gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe b WDV verlangt wird.