§ 10 WDV1 Die Anforderung gemäss § 11 Absatz 4 EnerG ist erfüllt, wenn eine der Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird:
a. Standardlösung 1: Thermische Solaranlage; Gebäudekategorie I-XII; Solaranlage für Heizung und/oder Warmwasser mit einer Aperturfläche von mindestens 2% der EBF;
b. Standardlösung 2: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung; Gebäudekategorie I-XII; Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser;
c. Standardlösung 3: Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft; Gebäudekategorie I-XII; Elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig;
d. Standardlösung 4: Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe; Gebäudekategorie I-XII; Für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit mindestens 50% des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120%;
e. Standardlösung 5: Fernwärmeanschluss; Gebäudekategorie I-XII; Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien;
f. Standardlösung 6: Wärmekraftkopplung; Gebäudekategorie I-XII; Elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser;
g. Standardlösung 7: Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage; Gebäudekategorie I, II, IV, VI, VIII, XI, XII; Wärmepumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 WP pro m2 EBF;
h. Standardlösung 8: Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle; Gebäudekategorie I-XII; U-Wert Glas neue Fenster 0.70 W/(m2·K) und U-Wert bestehende Fenster ≥ 2.00 W/(m2·K);
i. Standardlösung 9: Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach; Gebäudekategorie I-XII; U-Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0.20 W/(m2·K), Fläche mindestens 0.50 m2 pro m2 EBF und U-Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0.60 W/(m2·K);
k. Standardlösung 10: Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel; Gebäudekategorie I-XII; Mit erneuerbaren Energien betriebener automatischer Grundlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebenem Spitzenlast-Wärmeerzeuger;
l. Standardlösung 11: Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL); Gebäudekategorie I-II; Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%.
2 Weicht die individuelle Nutzung wesentlich von den Standardnutzungen I-XII gemäss Norm SIA 380/1 ab, kann anstelle der Umsetzung einer Standardlösung gemäss Absatz 1 eine Verbrauchsminderung von 10% nachgewiesen werden.