§ 9 WDV1 Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung gemäss § 10a EnerG als erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird und im Gebäude keine Spitzendeckung mit fossilen Brennstoffen erfolgt:
Standardlösung 1:
a. Opake Bauteile gegen aussen: 0.17 W/(m2·K); Fenster: 1.00 W/(m2·K); Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL);
b. Elektrische Wärmepumpe, Erdsonde oder Wasser;
c. Automatische Holzfeuerung;
d. Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare Energien;
e. Elektrische Wärmepumpe, Aussenluft.
Standardlösung 2:
a. Opake Bauteile gegen aussen: 0.17 W/(m2·K); Fenster: 1.00 W/(m2·K); Thermische Solaranlage für Warmwasser;
b. Elektrische Wärmepumpe, Erdsonde oder Wasser;
c. Automatische Holzfeuerung;
d. Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare Energien;
e. Elektrische Wärmepumpe, Aussenluft;
f. Stückholzfeuerung.
Standardlösung 3:
a. Opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/(m2·K); Fenster: 1.00 W/(m2·K);
b. Elektrische Wärmepumpe, Erdsonde oder Wasser;
c. Automatische Holzfeuerung;
d. Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare Energien.
Standardlösung 4:
a. Opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/(m2·K); Fenster: 0.80 W/(m2·K);
b. Elektrische Wärmepumpe, Erdsonde oder Wasser;
c. Automatische Holzfeuerung;
d. Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare Energien;
e. Elektrische Wärmepumpe, Aussenluft.
2 Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung der kontrollierten Wohnungslüftung (KWL) muss mindestens 80% betragen. Mindestens 90% der Energiebezugsfläche (EBF) müssen von der Anlage versorgt werden.
3 Bei thermischen Solaranlagen für Standardlösung 2 beträgt die Aperturfläche mindestens 2% der EBF.
4 Gemäss § 47g BBV I ist der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien anrechenbar, wenn mindestens 70% der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird.