§ 8 WDV1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung für die Anforderung gemäss § 47a BBV I wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und Warmwasser QW mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung (ELK) addiert.
2 Die Berechnung des Heizwärmebedarfs erfolgt nach der Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016. Für den Wärmebedarf "Warmwasser" gelten die Standardnutzungswerte gemäss Tabelle 27 der Norm.
3 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den gewichteten Energiebedarf eingerechnet. Nicht eingerechnet werden:
a. die nutzungsabhängigen Prozessenergien;
b. die Elektrizität aus Eigenstromerzeugung, ausgenommen von WKK-Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und dem Bundesamt für Energie (BFE) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
5 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3.00 m in Gebäuden der Gebäudekategorien III-XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3.00 m angewendet werden.
6 Bei den Gebäudekategorien I, II und IV muss der Bedarf zur Deckung der Kühlung im Umfang von höchstens 5 kWh/m2 nicht in den gewichteten Energiebedarf eingerechnet werden, wenn die benötigte Elektrizität mit einer zusätzlich zu § 10c EnerG installierten Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeugung produziert wird.
7 Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung von § 10a EnerG kann für die Gebäudekategorien I und II auch mit dem Energienachweistool für einfache Bauten (EN-101c) erbracht werden.