§ 5 WDVGewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, sowie beheizte Traglufthallen sind von den Anforderungen gemäss § 2 WDV und § 3 WDV ausgenommen. Es gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung "Gewächshäuser" beziehungsweise der Empfehlung "Beheizte Traglufthallen" der Konferenz kantonaler Energiefachstellen.