§ 4 WDV1 Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 Grad C gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die Berechnung des Wärmezuflusses ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderseits auszugehen:
a. gegen beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b. gegen Aussenklima: 20 Grad C;
c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 Grad C.
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0.15 W/ (m2·K) einhalten.
3 Die örtliche Baubehörde kann bei Umbauten und Umnutzungen von Kühlräumen, die nicht auf unter 8 Grad C aktiv gekühlt werden, für betroffene Bauteile bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen angemessen herabsetzen.