§ 2 WDV1 Der Wärmeschutz von Bauten und Anlagen entspricht der Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016, insbesondere:
a. den Einzelanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Teile der Gebäudehülle gemäss den Tabellen 2, 3 und 5 der Norm SIA 380/1 einschliesslich der Korrektur gemäss Ziffer 2.2.2.5; oder
b. der Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs QH,li gemäss Tabelle 6 der Norm SIA 380/1, dabei darf ein spezifischer Heizleistungsbedarf PH,li von 20 W/m2 bei den Gebäudekategorien I und IV beziehungsweise 25 W/m2 bei den Gebäudekategorien II und III nicht überschritten werden.
2 Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Zürich-MeteoSchweiz zu verwenden. Die Anpassung des Grenzwerts PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 Grad C.
3 Bei Umbauten und Umnutzungen sind die Einzelanforderungen bei allen betroffenen Bauteilen einzuhalten. Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Anstrich-, Tapezier- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Sind Umnutzungen mit einer Änderung der Raumlufttemperatur verbunden, gelten alle Bauteile der umgenutzten Räume als betroffen.
4 Bei geringfügigen Umbauten und Umnutzungen ist kein Nachweis erforderlich, wenn für alle betroffenen Bauteile die Einzelanforderungen erfüllt sind und ihre Einhaltung deklariert wird. Als geringfügig gelten:
a. Umnutzungen, die keine Änderung der Raumlufttemperatur in der Heizperiode zur Folge haben;
b. Umbauvorhaben, die nur geringfügige Umnutzungen enthalten und deren projektierte Baukosten weder CHF 200'000 noch 30% des Gebäudeversicherungswertes übersteigen.
5 Die örtliche Baubehörde kann bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen an Umbauten und Umnutzungen angemessen herabsetzen, namentlich wenn bei schützenswerten Bauten oder aus bauphysikalischen Gründen die volle Einhaltung der System- oder Einzelanforderungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht erreicht werden könnte. Der Antrag an die örtliche Baubehörde betreffend Herabsetzung der Anforderungen hat einen bauteilbezogenen Nachweis der Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen und einen objektbezogenen Vorschlag über angemessene Sanierungsmassnahmen zu enthalten.