§ 1 WDV1 Die Anforderungen gelten bei:
a. Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
c. Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
d. Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
2 Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben b-d herabsetzen, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.