§ 20 VVB1 Die Gemeindefeuerpolizei führt in bestehenden Bauten periodisch oder von Fall zu Fall Kontrollen durch. Kontrollen gemäss § 7 VVB, § 8 VVB und § 15 VVB bleiben vorbehalten.
2 Für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3 VVB ist die Kantonale Feuerpolizei zuständig.
3 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt die nötigen Weisungen über die Kontrollen, unter Berücksichtigung der Brandgefährdung der verschiedenen Gebäudearten und Gebäudenutzungen. Sie kann Gebäudekategorien mit geringem Brandrisiko der Eigenkontrolle der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers unterstellen.