§ 19 VVB1 Die Gemeindefeuerpolizei überwacht bei Neu- und Umbauten die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung und der Brandschutzvorschriften. Sie nimmt soweit nötig während der Bauausführung und in jedem Fall nach Fertigstellung des Bauvorhabens Kontrollen vor. Kontrollen gemäss § 7 VVB, § 8 VVB und § 15 VVB bleiben vorbehalten.
2 Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Weisung.