§ 17 VVB1 Für gefährliche Stoffe bestehen folgende Bewilligungspflichten:
a. Brennbare Flüssigkeiten: Wer mehr als 450 Liter entzündbarer Flüssigkeiten lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei;
b. Brennbare Gase: Wer brennbare Gase bis 300 Kilogramm lagert, bedarf einer Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei. Bei grösseren Mengen ist eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei erforderlich;
c. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken: Wer Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände herstellt oder lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei;
d. Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken:
1. Lagerung bis 300 Kilogramm brutto sowie Verkauf: Bewilligung durch die Gemeindefeuerpolizei;
2. Lagerung grosser Mengen sowie Herstellung: Bewilligung durch die Kantonale Feuerpolizei;
e. Munition: Wer Jagd-, Sport- oder Industriemunition herstellt oder mehr als 300 Kilogramm brutto lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.
2 Das Aufbewahren von Kleinmengen an gefährlichen Stoffen gemäss Buchstaben a, b, d und e ist bewilligungsfrei.
3 Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Weisung.