§ 15 VVB1 Arbeiten an Gasapparaten und Gasinstallationen dürfen nur durch ausgebildete Fachpersonen vorgenommen werden. Die Kantonale Feuerpolizei kann die Ausführung von Gasinstallationen von einer Bewilligung abhängig machen.
2 Die Werke, welche Gas liefern, kontrollieren Gasapparate und Gasinstallationen periodisch auf deren Betriebssicherheit. Sie können die Kontrolle durch ausgewiesene Fachpersonen ausführen lassen. Diese stehen unter der Aufsicht der Werke und handeln in deren Verantwortung.
3 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen für die Kontrolle.