§ 11 VVB1 In Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr werden Dekorationen durch die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert. Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Anlasses melden die Dekorationen rechtzeitig zur Abnahme.
2 Dekorationen mit einer grossen oder sehr grossen Brandbelastung gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 "Begriffe und Definitionen" sind der Gemeindefeuerpolizei rechtzeitig zur Bewilligung einzureichen.
3 Für die Anordnung von Bestuhlungen ist anhand verbindlicher Pläne die schriftliche Genehmigung der Gemeindefeuerpolizei einzuholen.