§ 28a VRG1 Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann die Rekursbehörde:
a. bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden;
b. den Entscheid summarisch begründen.
2 Bei gegenstandslos gewordenen Rekursen kann auf die Begründung des Entscheids verzichtet werden. § 10a Buchstabe b VRG gilt sinngemäss.