§ 28 VRG1 Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.
2 Der Rekursentscheid wird dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt. Ändert die Rekursinstanz die Anordnung der unteren Instanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden.