§ 27c VRG1 Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen entscheiden innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird den Parteien angezeigt.
2 Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt.