§ 25 VRG1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht:
a. in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung;
b. in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung bezieht und die Rekursschrift vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen.
4 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kommunale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht.