§ 21a VRG1 In Stimmrechtssachen sind rekursberechtigt:
a. die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises und die Kandidierenden;
b. politische Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis tätig sind;
c. betroffene Gemeindebehörden.
2 Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung gerügt worden ist.