§ 21 VRG1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2 Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit sind rekursberechtigt, wenn sie:
a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben;
b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.