§ 20 VRG1 Mit Rekurs können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung;
b. unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes;
c. Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung.
2 Wird ein Erlass angefochten, kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden.