§ 19b VRG1 Anordnungen einer unteren Behörde können an die obere Behörde weitergezogen werden.
2 Rekursinstanz ist:
a. der Regierungsrat bei Anordnungen einer Direktion; bei Anordnungen einer von einem Mitglied des Regierungsrates geleiteten Kommission; bei Anordnungen der Bezirksräte und Statthalter;
b. die Direktion bei Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion; bei Anordnungen einer Gemeinde oder einer Kreiswahlvorsteherschaft in Stimmrechtssachen des Kantons;
c. der Bezirksrat bei Anordnungen einer politischen Gemeinde; bei Anordnungen einer Schulgemeinde; bei Anordnungen einer Anstalt; bei Anordnungen eines Zweckverbandes; bei Anordnungen eines Privaten, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt;
d. das Statthalteramt bei Anordnungen der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens;
e. der Kantonsrat hinsichtlich des Ergebnisses einer Kantonsratswahl; er entscheidet auf Antrag des Regierungsrates;
f. die Geschäftsleitung des Kantonsrates bei Anordnungen seiner Kommissionen;
g. die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung des Kantonsrates bei Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Belangen des Beauftragten für den Datenschutz; des Leiters der Finanzkontrolle; der Ombudsperson; des Chefs der Parlamentsdienste.
3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
4 Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll, ist die der Rekursinstanz übergeordnete Verwaltungsbehörde für die Behandlung des Rekurses zuständig. In der Rechtsmittelbelehrung ist diese Behörde als Rekursinstanz anzugeben.