§ 19 VRG1 Mit Rekurs können angefochten werden:
a. Anordnungen, einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen;
b. unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung;
c. Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (Stimmrechtssachen);
d. Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze.
2 Keinem Rekurs unterstehen Akte:
a. des Regierungsrates;
b. des Kantonsrates, seiner Geschäftsleitung und der Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung.
3 Gegen Rekursentscheide ist der Rekurs nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht und an Rechtsmittelinstanzen des Bundes ausgeschlossen ist. Der Entscheid der zweiten Rekursinstanz ist kantonal letztinstanzlich.
4 Die für Anordnungen geltenden Bestimmungen sind sinngemäss auf die anderen Akte nach Absatz 1 anwendbar, soweit keine besondern Regelungen bestehen.