Verkehrserschliessungsverordnung des Kantons Zürich
§ 28 VErVBei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Bepflanzung von über 0.80 m Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.