§ 27 VErV1 Bei Pflanzen gelten folgende Abstände von der Strassengrenze:
a. bei Bäumen 4.00 m, gemessen ab der Mitte des Stammes;
b. bei anderen Pflanzen ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0.50 m.
2 Der Abstand von Bäumen kann auf 2.00 m verringert werden:
a. gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Velowegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartierverkehr oder dem Verkehr der Anwohnerinnen und Anwohner dienen;
b. im Interesse des Ortsbildes.
3 Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem Unterhaltsvertrag abhängig machen.
4 In den Fällen von Absatz 2 kann die entschädigungslose Beseitigung von Bäumen verlangt werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist.